Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Siegen-Wittgenstein (Vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die Vhs nur als Vermittler auf.
(3) In den Regelungen dieser AGB wird der/die Anmeldende als Teilnehmer (TN) bezeichnet. Dies geschieht lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Beteiligte sowie für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der Vhs). Erklärungen der Vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
(5) Die Veranstaltungen der Volkshochschule stehen jedem offen, Voraussetzung ist ein Mindestalter von 15 Jahren (außer Eltern-Kind-Kurse und Junge VHS).
2. Anmeldung
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Der Teilnehmer ist an seine Anmeldung gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) durch die Anmeldung zustande. Die Anmeldungen werden nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Eine Anmeldung wird durch die Vhs nicht bestätigt. Der TN kann die gewünschte Veranstaltung besuchen, sofern er keine andere Mitteilung erhält.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der Vhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mit der schriftlichen Anmeldung (auch per Internet) verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung des ausgeschriebenen Entgeltes - je nach Teilnehmerzahl - für den gesamten Kurs, gleichgültig, ob er an allen Kursterminen teilnimmt oder nicht.
(5) Die volle Zahlungspflicht entsteht auch, wenn jemand ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt.
(6) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
3. Vertragspartner*in und Teilnehmer*in
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der Vhs als Veranstalterin und dem Teilnehmer (Vertragspartner) begründet. Der Vertragspartner kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person begründen. Diese ist der Vhs namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person bedarf der Zustimmung der Vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die dritte Person gelten sämtliche den Vertragspartner betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die Vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der Vhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.) und richtet sich nach der jeweilig geltenden Entgeltordnung.
(2) Das Entgelt für die Teilnahme an Kursen und ähnlichen Veranstaltungen beträgt in der Regel je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 1,50 € - 10,00 €. Es kann je nach Teilnehmerzahl mit unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werden.
(3) Für Kurse, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann im Vorfeld, spätestens am ersten Abend, über das erhöhte Entgelt das Einverständnis der Teilnehmer eingeholt werden. Wird von Teilnehmern kein Einverständnis abgegeben, sind sie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung befreit. Dadurch entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes.
(4) Bei besonderen Aufwendungen (z.B. Fachraumausstattung, Lehr- und Lernmittel, Raummiete, Kinderbetreuung, Schwimmbadbenutzung) erhebt die Volkshochschule in der Regel die durch
diesen Aufwand bedingten Nebenkosten. Für Kurse im Bereich „Datenverarbeitung“ beträgt das zusätzliche Entgelt für die Gerätenutzung ab 1,10 €/UStd. Das Entgelt für die Gerätenutzung bezieht sich nicht auf die konkrete Nutzungszeit am PC.
(5) Es besteht keine Garantie auf einen Einzel-Arbeitsplatz am PC.
(6) Bei allen übrigen Veranstaltungen, die Material benötigen und von der Volkshochschule bzw. vom freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, sind die Kosten für das erhaltene Material von den Teilnehmern in voller Höhe an die Volkshochschule bzw. die freien Mitarbeiter zu erstatten.
5. Antrag auf Kostenbefreiung und Kostenermäßigung
(1) Spezielle Veranstaltungen für Behinderte sind entgeltfrei.
(2) Maßnahmen zur Alphabetisierung sind entgeltfrei.
(3) Arbeitslose Teilnehmer, die bei der Arbeitsagentur im Leistungsbezug stehen, erhalten auf Antrag Entgeltbefreiung für maximal eine Veranstaltung je Semester. Auf Anforderung ist der Vhs durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass Leistungsbezug während der Dauer der Veranstaltung vorlag.
(4) Empfänger von Arbeitslosengeld 2 erhalten auf Antrag Entgeltbefreiung für maximal zwei Veranstaltungen je Semester. Eine Bestätigung durch das Jobcenter muss vorliegen.
(5) Besitzer einer Ehrenamtskarte oder Jugendgruppenleiter-Card (JuLeiCa) erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine 30%-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung.
(6) Schichtarbeiter zahlen das Entgelt nur für die Veranstaltungstage, an denen sie aufgrund ihres Schichtrhythmus teilnehmen können. Ein entsprechender Arbeitsnachweis ist vorzulegen.
(7) Darüber hinaus kann der Volkshochschulleiter im Einzelfall Kostenermäßigung bzw. -befreiung erteilen zur Vermeidung von Härten und aus Gründen der Billigkeit.
(8) Die vorgenannten Ermäßigungs- und Befreiungsmöglichkeiten gelten nicht für Studienfahrten und beziehen sich nicht auf Materialkosten, Prüfungsentgelte, Gerätenutzungsentgelte und nicht für Kurse, die als nicht ermäßigbar ausgewiesen sind.
(9) Die Tatsache, dass Sie Schüler/in, Student/in, Rentner/in oder Auszubildende/r sind, stellt alleine noch keinen Ermäßigungs- bzw. Befreiungsgrund dar.
(10) Alle Anträge zu (3) bis (7) richten Sie bitte formlos mit der Anmeldung (per Email nicht möglich) an den Volkshochschulleiter.
6. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
(2) Die Vhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der Vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 7 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.
(4) Während der Schulferien und an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen findet in der Regel kein Unterricht statt. Ein Anspruch auf Nachholung ausgefallener Veranstaltungen besteht nicht.
7. Rücktritt und Kündigung durch die VHS
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmer wird in der Ankündigung der Veranstaltung im Internet angegeben. Wird diese Mindestzahl bis ca. 1 Woche vor Kursbeginn nicht erreicht, kann die Vhs vom Vertrag zurücktreten. Schon angemeldete Teilnehmer werden telefonisch oder schriftlich (auch per Email) benachrichtigt. Kosten entstehen den Teilnehmern hierdurch nicht.
(2) Die Vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmer unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmer ohne Wert ist.
(3) Die vhs kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der Vhs,
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
- Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die Vhs den Teilnehmer auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
8. Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmer*innen
(1) Kündigungen müssen spätestens bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bei der Geschäftsstelle der Vhs eingegangen sein. Bei späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Telefonische Kündigungen sowie Kündigungen, die bei der Kursleitung vorgenommen wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ein Kurswechsel ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Fachbereichsleitung möglich.
(2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Teilnehmer die Vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Teilnehmer nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(3) Der Teilnehmer kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 6) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Teilnehmer unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Teilnehmer wertlos ist.
(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(5) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von 40,-€ trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
9. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die Vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die Vhs schuldhaft Rechte des Teilnehmers verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Für Teilnehmer/innen an Studienfahrten, an Sport- und Gymnastikkursen, an Kursen, in denen mit gefährlichem Werkzeug gearbeitet wird (z. B. Schnitzen) ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Für den Verlust von Wertgegenständen übernimmt die Vhs keine Haftung.
10. Teilnahmebescheinigung
Teilnahmebescheinigungen werden in der Regel auf Anfrage ausgestellt, wenn mindestens 80% der Unterrichtsstunden eines Kurses besucht wurden. Leistungen werden grundsätzlich nicht bescheinigt. Teilnahmebescheinigungen für das laufende und das vergangene Semester werden kostenfrei ausgestellt. Für Teilnahmebescheinigungen für weiter zurückliegende Semester werden 5,00 € pro Bescheinigung erhoben.
11. Schlussbestimmung
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der Vhs anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die Vhs sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der Vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.
(4) Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO.