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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Siegen-Wittgenstein (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Ver­tragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittler auf.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) be­dürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.

(4) Die Veranstaltungen der Volkshochschule stehen jedem offen, Voraussetzung ist ein Mindestalter von 15 Jahren (außer Eltern-Kind-Kurse, Junge vhs).

2. Anmeldung

(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(2) Die Teilnehmenden sind an ihre Anmeldung gebunden (Vertragsangebot). Der individuelle Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) durch die Anmeldung zustande. Die Anmeldungen werden nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Die Teilnehmenden können die gewünschte Veranstaltung besuchen, sofern sie keine andere Mitteilung erhalten.

(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angege­ben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der vhs ein­geht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.

(4) Mit der schriftlichen Anmeldung (auch per Internet) sind die Teilnehmenden zur Zahlung des ausgeschriebenen Entgeltes verpflichtet - je nach Anzahl der Teilnehmenden - für den gesamten Kurs, gleichgültig, ob an allen Kursterminen teilgenommen wurde oder nicht.

(5) Die volle Zahlungspflicht entsteht auch, wenn jemand ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt.

(6) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.

3. Die vhs und ihre Vertragspartner:innen

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und den Teilnehmenden (Ver­tragspartner:innen) begründet. Vertragspartner:innen können das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person begründen. Diese ist der vhs na­mentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

(2) Für die dritte Person gelten sämtliche die Vertragspartner:innen betreffenden Regelungen sinngemäß.

(3) Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

4. Entgelt

(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.) und richtet sich nach der jeweilig geltenden Entgeltordnung.

(2) Das Entgelt für die Teilnahme an Kursen und ähnlichen Veranstaltungen beträgt in der Regel je Unterrichtseinheit (45 Minuten) 1,50 € - 12,00 €. Es kann je nach Anzahl der Teilnehmenden in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werden.

(3) Für Kurse, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmendenzahl nicht erreicht wird, kann im Vorfeld, spätestens am ersten Abend, über das erhöhte Entgelt das Einverständnis der Teilnehmenden eingeholt werden. Wird von Teilnehmenden kein Einverständnis abgegeben, sind sie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung befreit. Dadurch entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes.

(4) Bei besonderen Aufwendungen (z.B. Fachraumausstattung, Lehr- und Lernmittel, Raummiete, Kinderbetreuung, Schwimmbadbenutzung) erhebt die Volkshochschule in der Regel die durch diesen Aufwand bedingten Nebenkosten.
Für Kurse im Bereich „Datenverarbeitung“ beträgt das zusätzliche Entgelt für die Gerätenutzung ab 1,10 €/UE. Das Entgelt für die Gerätenutzung bezieht sich nicht auf die konkrete Nutzungszeit am PC.

(5) Es besteht keine Garantie auf einen Einzel-Arbeitsplatz am PC.

(6) Bei allen übrigen Veranstaltungen, die Material benötigen und von der Volkshochschule bzw. von der Kursleitung zur Verfügung gestellt werden, sind die Kosten für das erhaltene Material von den Teilnehmenden in voller Höhe an die vhs bzw. die Kursleitung zu erstatten.

5. Entgeltbefreiung oder Entgeltermäßigung auf Antrag

(1) Spezielle Veranstaltungen für behinderte Menschen sind entgeltfrei.

(2) Maßnahmen zur Alphabetisierung sind entgeltfrei.

(3) Leistungsbeziehende von Bürgergeld, Grundsicherung und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten auf Antrag eine Entgeltbefreiung für maximal zwei Veranstaltungen je Semester. Eine Bestätigung/ein Bescheid des Jobcenters bzw. der leistende Kommune muss der Volkshochschule vorliegen.

(4) Ehrenamtlich Tätige, unter Vorlage der Ehrenamtskarte, oder Jugendgruppenleitungen, unter Vorlage der Jugendgruppen-Leitungs-Card (JuLeiCa), erhalten je Semester für eine Veranstaltung eine 30 %-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung. Aktiven Kursleitungen der Volkshochschule Siegen-Wittgenstein wird auf Antrag eine 30 %-ige Ermäßigung auf die Entgeltzahlung für die Teilnahme an einer Veranstaltung pro Semester gewährt.

(5) Schichtarbeiter:innen zahlen das Entgelt nur für die Veranstaltungstage, an denen sie aufgrund ihres Schichtrhythmus teilnehmen können. Ein entsprechender Arbeitsnachweis ist vorzulegen.

(6) Darüber hinaus kann die Leitung der vhs im Einzelfall Kostenermäßigung bzw. -befreiung zur Vermeidung von Härten und aus Gründen der Billigkeit erteilen.

(7) Die vorgenannten Ermäßigungs- und Befreiungsmöglichkeiten gelten nicht für Studienfahrten und beziehen sich nicht auf Materialkosten, Prüfungsentgelte, Gerätenutzungsentgelte und nicht für Kurse, die als nicht ermäßigbar ausgewiesen sind.

(8) Die Tatsache, dass Teilnehmende Schüler:in, Student:in, Rentner:in oder Auszubildende:r sind, stellt alleine noch keinen Ermäßigungs- bzw. Befreiungsgrund dar.

(9) Anträge zu (3) bis (7) richten Sie bitte formlos mit der Anmeldung (per Email nicht möglich) an die Leitung der vhs.

6. Organisatorische Änderungen

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine be­stimmte Kursleitung durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstal­tung mit dem Namen einer Kursleitung angekündigt wurde.

(2) Die vhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung än­dern.

(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Kursleitung), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 7 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.

(4) Während der Schulferien und an gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen findet in der Regel kein Unterricht  statt. Ein Anspruch auf Nachholung ausgefallener Veran­staltungen besteht nicht.

7. Rücktritt und Kündigung durch die vhs

(1) Die Mindestzahl der Teilnehmenden wird in der Ankündigung der Veranstal­tung auf der Website angegeben. Wird diese Mindestzahl bis ca.1 Woche vor Kursbeginn nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten. Bereits angemeldete Teilnehmende werden telefonisch oder schriftlich (auch per Email) benachrichtigt. Kosten entstehen den Teilnehmenden hierdurch nicht.

(2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung  aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall ei­ner Kursleitung) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Ge­samtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Be­rechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmenden unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmenden ohne Wert ist.

(3) Die vhs kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleitung, insbe­sondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
  • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleitung, gegenüber Vertragspartner:innen oder Beschäftigten der vhs,
  • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
  • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
  • beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.

Statt einer Kündigung kann die vhs Teilnehmende auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

8. Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmenden

(1) Kündigungen müssen spätestens bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung, sofern für einzelne Veranstaltungen keine Sonderkonditionen bestehen, schriftlich bei der Geschäftsstelle der vhs eingegangen sein. Bei späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Telefonische Kündigungen sowie Kündigungen, die bei der Kursleitung vorgenommen wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ein Kurswechsel ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Fachbereichsleitung möglich.

(2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Ver­anstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der/die Teilnehmende die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr, innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist, Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, können Teilnehmende nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichti­gem Grund kündigen.

(3) Teilnehmende können den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 6) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmenden unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für Teilnehmende wertlos ist.

(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

(5) Machen Teilnehmende vom gesetzlichen Wider­rufsrecht Gebrauch, so sind bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien unaufgefordert zu­rückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von 40,- € trägt der/die Vertragspartner:in die Kosten der Rücksendung.

9. Schadenersatzansprüche

(1) Schadenersatzansprüche der/die Vertragspartner:in gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Teilnehmenden verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Für Teilnehmende an Studienfahrten, an Sport- und Gymnastikkursen, an Kursen, in denen mit gefährlichem Werkzeug gearbeitet wird (z. B. Schnitzen) ist eine Unfallversicherung abgeschlossen. Für den Verlust von Wertgegenständen übernimmt die vhs keine Haftung.

10. Teilnahmebescheinigungen

Teilnahmebescheinigungen werden in der Regel auf Anfrage ausgestellt, wenn mindestens 80% der Unterrichtsstunden eines Kurses besucht wurden. Leistungen werden grundsätzlich nicht bescheinigt. Teilnahmebescheinigungen für das laufende und das vergangene Semester werden kostenfrei ausgestellt. Für Teilnahmebescheinigungen für weiter zurückliegende Semester werden 6,00 € pro Bescheinigung erhoben.

11. Schlussbestimmungen

(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der vhs anerkannt worden ist.

(2) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.

(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwec­ken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezo­gener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.

(4) Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO.